Allgemeine Bedingungen für österreichische Jachtcharter Agenturen

Ausgearbeitet vom Verband Österreichischer Vercharterer – 2014

Präambel:

Die AGB und der Vertrag regeln nur das Auftreten von Agenturen als Vermittler und nur Leistungen, die nicht den Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe unterliegen.
Als Vermittler gelten für österreichische Charteragenturen ähnliche Bedingungen wie für österreichische Reisebüros, soweit diese als Vermittler handeln.

Abänderungen ergeben sich für Charteragenturen aus den Besonderheiten der von ihnen erbrachten Dienstleistung.
Beschrieben werden diese im BERUFSBILD DER GEWERBLICH BEFUGTEN YACHTVERCHARTERER UND YACHTCHARTERAGENTUREN, ausgearbeitet von den Wirtschaftskammern Österreichs (WKO) in Zusammenarbeit mit dem Verband Österreichischer Vercharterer (VÖV).

 

1. Begriffsdefinition:

Agentur: Die Agentur ist das Unternehmen, welches die Leistungen die zur Nutzung eines Schiffes führen, in fremdem Namen auf fremde Rechnung vermittelt.

Hinweis: Eine Agentur kann auch als Vercharterer auftreten, handelt und haftet dann aber auch als solcher. Sie wird dann auf eigene Rechnung tätig.

Vercharterer: Der leistungserbringende Eigner der Charterjacht bzw. sein Bevollmächtigter.
 Der Vercharterer ist Vertragspartner des Kunden und haftet für die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten.

Charterer / Kunde: Beide Begriffe werden im Text als gleich verwendet.

Chartercrew: Gruppe, welche eine Charterjacht gemeinsam mit dem Kunden benützt.

Chartervertrag: Mietvertrag für eine Jacht ohne professionelle Besatzung  zur Nutzung durch den Charterer für den Freizeitgebrauch. (Manchmal vom Vercharterer auch General Terms oder General Conditions genannt.)

Charterjacht: Jachten für den Freizeitgebrauch.

 

2. Pflichten der Agentur, sofern diese nicht für den Kunden ersichtlich als Bote handelt.


Die Agentur übernimmt die Verpflichtung, sich für ihre Kunden um die Vermittlung einer Charterjacht zu bemühen, die deren Wünschen bestmöglich entspricht. 
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages, den Charterer durch Vermittlung der Agentur mit einem Vercharterer schließen. 
Sie müssen dem Kunden nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.

 

3. Buchung / Vertragsabschluss

3.1. Buchungen erfolgen ausschließlich durch Unterschrift des Chartervertrages, dessen Bedingungen der Kunde durch seine Unterschrift anerkennt.
 Die Übermittlung der Verträge kann postalisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. 


3.2. Mündliche Vereinbarungen, welche entweder dem Vertragsabschluss vorangehen oder diesen ergänzen sind von der Charteragentur schriftlich zu bestätigen. 


3.3 Die Agentur hat durch Vereinbarungen oder Rücksprache mit dem Vercharterer sicherzustellen, dass dieser in der Lage und willens ist, von der Agentur mit dem Kunden vereinbarte Zusatzleistungen zu erfüllen und der Vereinbarung zuzustimmen. Handelt es sich um Nebenabreden zu den Bedingungen des Chartervertrages, ist der Vertrag entsprechend zu ergänzen.

Der Kunde darf darauf vertrauen, dass die Agentur sichergestellt hat, dass der Vercharterer den Nebenabreden zustimmt.

3.4. Die Agentur hat den Kunden über ihre eigene Leistung und die von ihr vermittelte Leistung des Vercharterers sowie die Bedingungen des Chartervertrages zu informieren und auf Verlangen zu erläutern. 


3.5. Die Agentur muss dem Kunden die AGB des Vercharterers – so vorhanden – überbinden und auch diese über Verlangen erläutern.


Anmerkung: Überbinden bedeutet, dass der Kunde die AGB vollinhaltlich akzeptiert und auch die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen hat. 


Die Bedingungen des Chartervertrages bzw. der AGB des Vercharterers gehen vor.

Da im Regelfall ausländische Vercharterer vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

3.6. Als Auftraggeber (Kunde) gilt derjenige, der gegenüber der Agentur als solcher auftritt und unabhängig von anderen Beziehungen auf eigene Rechnung eine Buchung vornimmt
 Liegt keine anderweitige Erklärung – z.B. als Bote oder Vertreter zu handeln – vor, übernimmt er die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung und dem Chartervertrag gegenüber der Agentur bzw. dem Vercharterer. (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

3.7.  Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden den Ersatz von Barauslagen (Telefonkosten, Bankspesen etc.) zu verlangen.

Die Agentur ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu verrechnen, muss den Kunden aber vor Buchung über deren Höhe informieren.

Sollte die Stornokostenregelung laut Chartervertrag zur Folge haben, dass die Vermittlungsleistung der Agentur nicht abgegolten wird, ist sie berechtigt, diesen Nachteil durch eine vom Chartervertrag abweichende Stornokostenregelung ausgleichen.

 

4. Allgemeine Informationspflichten

4.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein zumindest bis Reiseende gültiger Reisepass erforderlich ist und für die Führung einer Freizeitjacht Befähigungsnachweise erforderlich sind.

Die Agentur hat den Kunden, soweit zumutbar, über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren.

Diese Verpflichtung gilt allerdings nur für jene Länder, in denen die gecharterte Jacht lt. Chartervertrag übernommen bzw. zurückgegeben wird.

Grundlage sind die landesspezifischen Informationen des österreichischen Außenministeriums. Das gilt auch für Informationen über Fragen der Sicherheit und Reisewarnungen.

Für die Einhaltung dieser Vorschriften – auch für die Besorgung notwendiger Unterlagen oder Dokumente (Visum, Impfbescheinigungen etc.) – ist der Kunde selbst verantwortlich.
 Das gilt auch für ihn begleitende Personen; insbesondere auch für solche, die besonderen Bestimmungen unterliegen. (Keine österreichische Staatsbürgerschaft, besondere Krankheiten etc.)

4.2. Bezüglich der notwendigen Befähigungsnachweise zur Führung einer Jacht für den Freizeitgebrauch hat sich die Agentur im Zweifelsfall beim Vercharterer zu informieren, ob dieser die Nachweise des Kunden akzeptiert.


Ist das der Fall, haftet der Vercharterer für alle Konsequenzen, wenn die zuständigen nationalen Behörden aber auch die Versicherer der Jacht die Nachweise für nicht ausreichend erachten.

Hat die Agentur beim Vercharterer nicht nachgefragt bzw. dem Kunden nicht geraten, sich selbst zu informieren, haftet sie selbst.

Die Agentur ist nur verpflichtet, den Kunden über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Nicht verpflichtet ist sie, die Echtheit oder Gültigkeit vom Kunden vorgelegter Dokumente zu überprüfen.

4.3 Die Agentur hat alle ihr über Anfrage bekanntgemachten Vorschriften an den Kunden weiterzuleiten. Eine Haftung für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit findet nicht statt

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Schiffsführers, sich alle für die Durchführung des geplanten Törns notwendigen Informationen zu beschaffen und zu beachten. Das unabhängig von den Informationen der Agentur.

 

5. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung der Agentur erstreckt sich auf
  

– die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Vercharterers

– die einwandfreie Vermittlung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung wichtiger oder notwendiger Dokumente des Vercharterers an den Kunden bzw. umgekehrt;

– die nachweisliche Weiterleitung von Vereinbarungen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und Vercharterer und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Die Agentur haftet nicht für die Erbringung der von ihr vermittelten Leistung.

Die Agentur hat den Kunden vor Buchung über den Firmennamen des Vercharterers (=Vertragspartner des Kunden), seine Erreichbarkeit und seinen offiziellen Firmensitz zu informieren, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen, dem Kunden übergebenen Unterlagen finden. Grundlage dafür sind die diesbezüglichen                        Angaben des Vercharterers.

Die Agentur haftet nicht für deren Richtigkeit.

 

6. Leistungsstörungen

Jede Haftung wird ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur zurückzuführen ist.

 

7. Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen Agentur und Kunden

7.1. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, ist das Gericht für den Wohnsitz des Kunden zuständig.

7.2. Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, ist das Gericht für den Wohnsitz des Beklagten zuständig.